§ 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung
Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
1. beim Decksmann ein Mindestalter von 16 Jahren;
2. beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes
Lehrverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule oder mit Teilnahme an einem von der
zuständigen Behörde anerkannten Fernkurs, der auf ein gleichwertiges Diplom vorbereitet;
3. beim Matrosen
a) ein Mindestalter von 17 Jahren und
- ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung;
oder
b) ein Mindestalter von 19 Jahren und
eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens drei Jahren; davon
müssen mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt und zwei Jahre in der Binnenschifffahrt
oder in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt abgeleistet sein;
4. beim Matrosen-Motorwart
a) die Befähigung als Matrose und
eine von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte Prüfung als Matrosen-
Motorwart;
oder
b) eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Binnenschiff mit eigener
Triebkraft und Grundkenntnisse in der Motorenkunde;
5. beim Bootsmann
a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und
- ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung;
oder
b) ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach Nummer 2 oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung an
einer Schifferberufsschule, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von
mindestens einem Jahr einschließt;
oder
c) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nach Nr.3
Buchstabe b und eine mit Erfolg abgelegte praxisbezogene Prüfung nach Anlage D7 Nr. 3.1
dieser Verordnung;
oder
d) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nach Nr. 3
Buchstabe b;
6. beim Steuermann
a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann oder von
mindestens drei Jahren als Matrose nach Nr. 3 Buchstabe b;
oder
b) der Besitz eines auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteilten Schiffsführerzeugnisses oder eines
Schiffsführerzeugnisses nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG;
oder
c) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und der Besitz eines dem
Großen Patent gleichwertigen Schiffsführerzeugnisses; (...)
§ 3.08 Anrechnung von Fahrzeiten
180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365
aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der
See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.